Steuervorauszahlungen von 2019 schnell zurückholen

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Liquide bleiben in der Krise, das möchten alle Unternehmer. Doch woher nehmen, wenn der Umsatz und Gewinn wegbricht? Das BMF ermöglicht jetzt, Steuervorauszahlungen von 2019 rasch erstatten zu lassen. Unser Artikel untersucht, was dahintersteckt.

2020er Verluste pauschal schätzen

Rechnen Sie 2020 mit einem Verlust? Diesen können Sie schon vor Ende des Jahres mit dem Gewinn des Vorjahres 2019 verrechnen. Man nennt dies einen Verlustrücktrag. Das Besondere: Der 2020er Verlust muss noch gar nicht eingetreten sein, er kann pauschal geschätzt werden.

Verlustrücktrag und Erstattung der Steuervorauszahlungen von 2019

Aufgrund dieser Schätzung können Unternehmer die nachträgliche Herabsetzung der Steuervorauszahlungen von 2019 beantragen. Das Finanzamt wird diese Vorauszahlungen dann erstatten. So bekommen Betriebe, die besonders von Corona betroffen sind, wieder Luft zum Atmen.

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BMF-Sondermaßnahmen in der aktuellen Situation

Normalerweise müsste ein Verlust erst eingetreten sein, bevor er als Vortrag oder Rücktrag steuersparend eingesetzt werden kann. So will es der §10d EStG. Als Nachweis verlangt das Finanzamt dafür eine aussagekräftige BWA. Das würde aber bedeuten, dass erst mit dem Jahresabschluss 2020 die Option entsteht, einen Verlustrücktrag auf das Vorjahr geltend zu machen. Sie bekämen Ihre Erstattung erst 2021.

Das ist jedoch für viele kleine Betriebe zu spät. Besonders in der Gastronomie und Hotellerie kämpfen Unternehmen heute schon ums nackte Überleben.

Mit seinem Schreiben IV C 8 – S 2225/20/10003:010 vom 24.4.2020 verkündete das BMF daher die vereinfachte und schnelle Geltendmachung eines pauschal ermittelten Verlustes, um die Liquidität dieser besonders betroffenen Unternehmen zu stärken. Schließlich hat das Finanzamt nichts davon, Sie in die Insolvenz zu treiben. Es möchte Sie noch viele Jahre melken.

Schon einen Monat zuvor, mit Schreiben vom 19.3.2020 stellte das BMF Unternehmerinnen und Unternehmern anheim, Anträge auf Anpassung der Steuervorauszahlungen 2020 zu stellen.

Herabsetzungsantrag stellen

Wenn Sie zu diesen Betroffenen gehören, sollten Sie einen Herabsetzungsantrag stellen. Aus Sicht des Finanzamts sind Sie automatisch „besonders betroffen“, wenn Sie bereits die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für 2020 beantragt haben und diese auf null reduziert wurden.

Im Rahmen dieses Antrags haben Sie ja bereits dargelegt, wie schlecht es Ihrem Unternehmen geht. Das steigert Ihre Chancen auf rückwirkende Erstattung gezahlter Steuern für 2019.

Entwickelt sich Ihr Betrieb besser als für 2020 erwartet, kann es Ihnen allerdings passieren, dass Sie die Erstattung erstatten müssen. Sie sollten in dem Fall in Ihrer Finanzplanung auch Rückstellungen für die 2019er Steuern bilden. Sonst kann Ihnen das Ganze auf die Füße fallen.

Beispielrechnung für die Erstattung der Steuervorauszahlungen von 2019

Das folgende Beispiel stammt von Haufe und gilt für eine GmbH. Bei anderen Rechtsformen kann die Rechnung anders aussehen.

Steuervorauszahlungen von 2019

Angenommen, Sie haben ein Restaurant. Sie haben 2019 für einen voraussichtlichen Gewinn von 270.000 Euro Körperschaftsteuervorauszahlungen in Höhe von 40.500 Euro geleistet, das sind 10.125 Euro pro Quartal.

Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen

Weil Ihr Restaurant Corona-bedingt schließen, aber weiterhin Fixkosten zahlen musste, haben Sie nach dem BMF-Schreiben vom 19. März 2020 (siehe oben) Ihre Vorauszahlungen für das zweite bis vierte Quartal 2020 auf null setzen lassen.

Steuervorauszahlungen von 2020

Die Vorauszahlung für das erste Quartal 2010 haben Sie am 10. März noch pflichtgemäß in Höhe von 8.000 Euro geleistet.

Antrag auf pauschalen Verlustrücktrag

Außerdem beantragen Sie für das laufende Corona-Jahr einen pauschalen Verlustrücktrag in Höhe von 15% auf den vermuteten 2019er Gewinn von 270.000 Euro. Das bedeutet: Negative Einkünfte von 2020 werden mit positiven Einkünften des Vorjahres verrechnet.

So rechnet das Finanzamt

Das Finanzamt wird jetzt wie folgt rechnen:

Ursprünglich zu versteuerndes Einkommen 2019 270.000 €
minus pauschaler Verlustrücktrag -40.500 €
neues zu versteuerndes Einkommen 2019 229.500 €
neue, herabgesetzte Vorauszahlung 2019 34.425 €

 

So viel Steuern bekommen Sie erstattet

Sie haben damit Anspruch auf zwei Erstattungen

  • den überzahlten Steuerbetrag 2019, also 40.500 – 34.425 = 6.075 Euro;
  • die Vorauszahlung fürs erste Quartal 2020 = 8.000 Euro.

Das verschafft Ihnen zusätzliche Liquidität in Höhe von 14.075 Euro. Wenn das mal hilft.

Liquidität im Blick

Es ist ein gutes Gefühl, über seine Liquidität Bescheid zu wissen. Sie steuern Ihr Unternehmen mit sicherer Hand durch den Sturm, statt wie ein Korken manövrierunfähig auf den Wellen zu tanzen.

Eine integrierte Unternehmenssoftware wie die von Scopevisio gibt Ihnen jederzeit einen ganzheitlichen Überblick über Ihre Unternehmensfinanzen. Auch wenn diese mal mau aussehen: Besser Sie wissen rechtzeitig Bescheid und können ihre Planungen anpassen.

Fazit: So bekommen Sie die Steuervorauszahlungen von 2019 zurück

Manche Branchen sind durch Corona besonders betroffen. Das Finanzamt gibt Unternehmen deshalb die Möglichkeit, einen absehbaren Verlust von 2020 pauschal zu schätzen und mit dem Gewinn von 2019 zu verrechnen. Der Verlustrücktrag kann Ihnen eine Liquiditätshilfe in schweren Zeiten sein.

Autor:in Dorothea Heymann-Reder
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