Kassen sollen sicher werden

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Was kann man gegen Manipulationen von Kasssen unternehmen? Am 18. März 2016 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) den „Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sowie den Referentenentwurf einer Technischen Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“.

Gesetz gegen Manipulationen an Kassen

Der Gesetzesentwurf hat im Wesentlichen drei Bestandteile:

  1. Bei Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems für Kassen wird der Einsatz einer „technischen Sicherheitseinrichtung“ verpflichtend.
  2. Eine Kassen-Nachschau wird eingeführt.
  3. Verstöße werden bestraft.

Was bedeutet „technische Sicherheitseinrichtung“ für Kassen?

Beim Lesen des Referentenentwurfs und der Technischen Durchführungsverordnung entsteht der Eindruck, dass das BMF dies zurzeit selbst noch nicht so genau weiß. Um die Zertifizierung soll sich jedenfalls das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) kümmern.

Zentral ist, dass jede Kassen-Bewegung mit all ihren Metadaten als untrennbar verkettete Transaktion abgearbeitet wird und dass Transaktionsnummern fortlaufend zugewiesen werden, damit Lücken im Kassenbuch für den Außenprüfer erkennbar sind.

Die Schnittstelle für die Datenübergabe an das Finanzamt muss die Datenstruktur sowie Angaben und Formate gemäß Abgabenordnung (AO) und Durchführungsverordnung beachten.

Immerhin so viel ist bekannt, dass das Konzept technologieoffen sein soll, „um den besonderen Verhältnissen verschiedenartiger Wirtschaftsbereiche Rechnung tragen zu können sowie zu gewährleisten, dass im Zuge technischer Innovationen Weiterentwicklungen erfolgen können“, so das BMF.

INSIKA ist Schnee von gestern

Die zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung erhält ausdrücklich den Vorzug gegenüber dem kryptographischen Manipulationsschutz INSIKA, der bisher für sichere Kassen ebenfalls als Alternative genannt wurde.

Was ist eine Kassen-Nachschau?

Eine Kassen-Nachschau ist eine unangekündige Prüfung des Kassensystems. Der Steuerpflichtige muss der Finanzbehörde jederzeit Zugang zu seiner Kasse und seinen digitalen Kassen-Aufzeichnungen geben, damit dieser die Ordnungsmäßigkeit des Kassenbuchs und die Einhaltung der Richtlinien prüfen kann.

Wie werden Verstöße bestraft?

Der  § 379 Absatz 1 AO (Steuergefährdungstatbestand) wird entsprechend ergänzt. Danach können die Ordnungswidrigkeiten des § 379  Absatz 1  Satz 1  Nummer 3  bis 6  AO  mit  einer  Geldbuße  bis  zu 25.000 Euro geahndet werden, wenn Kassen den neuen Anforderungen nicht genügen.

GoBD-konforme Buchhaltungssoftware ist sicher

Was bedeutet das für die Nutzer von Buchhaltungssoftware? Die Durchführungsverordnung nimmt solche Programme ausdrücklich von dem neuen Gesetzesentwurf aus. In der Technischen Durchführungsverordnung heißt es:

„Elektronische  Buchhaltungsprogramme  gehören  nicht  zu  den  elektronischen  Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung“

Im Einklang mit den GoBD heißt es weiter: „Die elektronischen Grundaufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufzuzeichnen (Einzelaufzeichnungspflicht) und müssen auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden.“ Diese Anforderungen haben führenden Software-Hersteller bereits umgesetzt.

Gibt es eine GoBD-konforme Excel-Kasse?

Die gute alte Excel-Kasse hat im Prinzip ausgedient, sie ist zu einfach zu manipulieren. Wer sich nun aber an Excel gewöhnt hat, findet trotzdem eine Lösung: Es gibt die Möglichkeit, Kassen auf einer Excel-Oberfläche zu führen, wobei jedoch die Datenerfassung, -verarbeitung und -speicherung in einer zugrunde liegenden, leistungsfähigen Unternehmenssoftware stattfindet. So ist das Ganze dann doch wieder GoBD-konform.

Autor:in Dorothea Heymann-Reder
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