In Deutschland wird die Lohnsteuer und Einkommensteuer anhand der Steuerklassen berechnet und ans Finanzamt abgeführt. Der Lohnsteuerabzug sowie der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer richten sich nach der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse eines Arbeitnehmers.
Die Richtlinien stehen im Einkommenssteuergesetz (EStG). Sechs Steuerklassen entscheiden über die Höhe der Steuer, die übrigens auch in der Lohnsteuertabelle nachgeschlagen werden kann. In manchen Fällen lassen sich durch einen Wechsel der Lohnsteuerklasse Steuern sparen. Zuviel gezahlte Lohn- oder Einkommensteuer wird aufgrund der Steuererklärung zurückerstattet.
Freibeträge und Pauschbeträge
Ein Freibetrag definiert einen Geldbetrag, von dem keine Lohn- und Einkommensteuer berechnet wird. Der Grundfreibetrag entspricht dem existenzsichernden Grundeinkommen. Von ihm wird keine Lohnsteuer abgezogen. Er wird jährlich angehoben und stieg zuletzt von 8.472 Euro (2015) auf 8.652 Euro (2016) für Ledige. Für Verheiratete beträgt er das Doppelte. Daneben gibt es andere Freibeträge für Ausbildung, Kinder, Betreuung und anderes mehr.
Ein Pauschbetrag ist ein Betrag, den das Finanzamt in der Regel ohne weiteren Nachweis als abzugsfähig anerkennt. Bekannt ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro jährlich, der anstandslos anerkannt wird. Übersteigen die Werbungskosten eines Arbeitnehmers diesen Betrag, muss er Einzelnachweise beibringen.
Das sind die 6 Lohnsteuerklassen:
Steuerklasse 1:
Diese Lohnsteuerklasse gilt immer für ledige Arbeitnehmer, die mehr als 400 Euro verdienen. Dies gilt auch für unverheiratete Paare, geschiedene und verwitwete Arbeitnehmer und dauerhaft getrennt lebende Ehegatten sowie für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Wenn ein Ehegatte dauerhaft im Ausland wohnt, gilt für den daheim Gebliebenen immer die Lohnsteuerklasse 1.
- Ledige (unverheiratete) Personen
- Verheiratete, deren Ehegatte beschränkt steuerpflichtig ist
- Lebenspartner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Steuerklasse 2:
Diese Steuerklasse kann von allein erziehenden Arbeitnehmern beantragt werden, die mehr als 400 Euro im Monat verdienen. Mit der Wahl dieser Lohnsteuerklasse stellen sich diese Arbeitnehmer günstiger, als in der alternativen Lohnsteuerklasse I. Die Lohnsteuerklasse II kann nur dann beantragt werden, wenn dem Alleinerziehenden Kindergeld und der Kinderfreibetrag zusteht. Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, bekommt der den Freibetrag zugesprochen, der das Kindergeld allgemein erhält.
- Alleinerziehende, bei denen die Voraussetzungen der Steuerklasse I vorliegen und die Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben.
- Für Verwitwete mit mindestens einem Kind.
Steuerklasse 3:
Diese Lohnsteuerklasse gilt für vor allem für verheiratete Paare. Dieser Steuertarif unterstützt also Ehepartner, von denen nur eine Person Arbeitnehmer ist und sich die andere, z.B. um die Kinder kümmert. Wählt ein Ehepartner diese Steuerklasse, muss von dem anderen Ehepartner, wenn dieser arbeiten geht, gleichzeitig die Lohnsteuerklasse V gewählt werden. Bei der Lohnsteuerklasse 3 fallen die niedrigsten zu zahlenden Steuern an. Es werden die vollen Freibeträge für beide Ehepartner berücksichtigt. Der Ehepartner mit der Lohnsteuerklasse V verzichtet auf die Freibeträge. Die Lohnsteuerklasse kann nur einem Arbeitnehmer mit einem monatlichen Mindesteinkommen von 400 Euro gewählt werden.
- Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben
Steuerklasse 4:
Diese Steuerklasse gilt für verheiratete Arbeitnehmer und ist eine Alternative zu der Kombination der Lohnsteuerklassen 3 und 5. Die Steuerklasse 4 kann nur gewählt werden, wenn beide Ehegatten mindestens 400 Euro im Monat verdienen und nicht dauernd getrennt leben. Diese Lohnsteuerklasse eignet sich vor allem dann, wenn beide Gatten ein in etwa gleich hohes Einkommen haben.
- Verheiratete, bei denen beide Ehepartner Arbeitslohn über 400 Euro beziehen.
Steuerklasse 5:
Gilt für einen Ehegatten, wenn der andere Ehepartner erwerbstätig ist und die Lohnsteuerklasse 3 gewählt hat. Alternativ zu der Lohnsteuerklassenkombination 5 und 3 können beide Ehepartner auch die Lohnsteuerklasse 4 wählen. Die Lohnsteuerklasse 5 ist für den Arbeitnehmer eine ungünstige Steuerklasse, da in ihr kein Grund- und Kinderfreibetrag geltend gemacht werden kann.
- Gilt bei Verheirateten automatisch für den Ehegatten, der nicht erwerbstätig ist.
Steuerklasse 6:
Diese ist eine besondere Lohnsteuerklasse und gilt immer dann, wenn eine erwerbstätige Person über das erste Arbeitsverhältnis hinaus einer weiteren Erwerbstätigkeit nachgeht. D.h. jeder der bereits eine Arbeit nachgeht, die unter die Lohnsteuerklassen 1 bis 5 fällt, wird jede weitere Erwerbstätigkeit mit der Klasse 6 besteuert.
- Gilt für bereits Erwerbstätige, die einer weiteren Erwerbstätigkeit nachgehen.
Was für Partner am besten ist
Ehegatten, die ungefähr gleich viel verdienen, sind mit der Steuerklassenkombination 4+4 am besten dran. Wenn das Einkommen sehr unterschiedlich ausfällt, ist die Steuerklassenkombination 3+5 am besten, wobei der Gatte mit dem höheren Verdienst die Klasse 3 wählt.
Faktorverfahren
Bei der Kombination 4+4 können Ehegatten und eingetragene Lebenspartner zusätzlich einen Antrag auf Faktorverfahren stellen, um ihren monatlichen Lohnsteuerabzug direkt zu senken. Der Antrag auf Faktorverfahren muss jährlich wiederholt und spätestens zum 30. November gestellt werden.
Beim Faktorverfahren werden steuermindernde Abzüge bereits im Voraus bei der Berechnung der Lohnsteuer angesetzt. Das bedeutet, dass das Finanzamt einen Faktor (=Multiplikator) festlegt, der mit der “eigentlichen” Steuerschuld nach Steuerklasse 4 multipliziert wird. Dadurch entspricht der Steuerabzug bereits sehr präzise der voraussichtlichen Jahressteuerschuld. Bei der Steuerklassenkombination 3+5 sind die Karten zwischen den Partnern ganz anders gemischt, ob sich der Faktor hier lohnt, muss durch einen Steuerrechner ermittelt werden. Zu Risiken und Nebenwirkungen sollten Sie jedenfalls Ihren Steuerberater fragen.
Wofür brauchen wir Lohnsteuerklassen?
Die Steuerklassen dienen der Berechnung der Lohnsteuer für Einkommen aus nicht-selbstständiger Arbeit unter Berücksichtigung der individuellen Lebens- und Einkommenssituationen. Ändert sich an dieser Situation etwas (z. B. durch Heirat, Scheidung usw.), kommt ein Wechsel der Steuerklasse in Betracht.
Die Steuerklassen entscheiden über die Höhe der Steuer, die vom Einkommen des Arbeitnehmers abgezogen und ans Finanzamt überwiesen wird.
Die Lohnsteuer wird bei der Gehaltsabrechnung vom Bruttolohn abgezogen und vom Arbeitgeber in voller Höhe direkt an die Finanzbehörde abgeführt. Die Steuereinnahmen werden dann an Bund, Länder und Gemeinden zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben weiter verteilt.
Das Lohnsteueraufkommen steigt seit dem Jahr 2010 kontinuierlich an und betrug im Kalenderjahr 2015 ca. 178 Mrd. Euro (Quelle: BMF).