Fallbeispiel
Bekanntlich müssen Rechnungen bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllen, damit der Empfänger die Vorsteuer daraus geltend machen kann. Findet das Finanzamt einen Grund zur Beanstandung, kann es den Vorsteuerabzug versagen. Allerdings trägt das Finanzamt dafür die „objektive Feststellungslast“.
So geschah es der Antragstellerin, die Rechnungen über Bauleistungen eingereicht hatte. Das Finanzamt beanstandete Formmängel gemäß §§ 14, 14a UStG in den Rechnungen. Der Leistungszeitraum sei nicht benannt worden, die Rechnungsnummern und -daten seien nicht korrekt und überdies handele es sich um Scheinrechnungen. Tatsächlich hatte die Antragstellerin wegen drohender Insolvenz des ursprünglichen Auftragnehmers ein drittes Unternehmen mit einigen der Leistungen betraut.
Die Antragstellerin machte geltend, dass die fehlenden Angaben auf den zugrunde liegenden Verträgen mit Termin- und Zahlungsplan sowie Baufortschritt zu finden seien. Das Finanzamt wertete dies als unerheblich, da in den Rechnungen auf diese Dokumente nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
Die Antragstellerin beantragte daraufhin die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Vorsteuerabzuges und legte Rechnungen vor, in denen die Bezugsdokumente genannt wurden, um den Sachverhalt zu präzisieren. Gemäß § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG i.V.m. § 31 Abs. 5 UStDV kann nämlich eine fehlerhafte Rechnung durch Übermittlung eines Dokuments berichtigt werden, wenn dieses spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, so die Auffassung des Hamburger Finanzgerichts.
Im vorliegenden Fall entschied das Gericht, dass diese Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zurückwirkt, da sie noch vor Ergehen einer Einspruchsentscheidung vorgenommen wurde.
Unklare Rechtslage
Trotzdem bleibt die Rechtslage unklar. Immerhin hat der EuGH in Sachen Pannon Gép (Az. C-368/09 v. 15.07.2010) und Petroma Transports (Az. C-271/12 v. 08.05.2013) seine Ausführungen zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung dahingehend präzisiert, dass die rückwirkende Rechnungsberichtigung anerkannt werden könne, wenn die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges vorliegen. Doch das Niedersächsische Finanzgericht vertrat kürzlich eine andere Auffassung in seinem Urteil vom 23.10.2014, Az. 5K140/14. Der EuGH klärt nunmehr, ob Rechnungsbestandteile wie etwa eine fehlende Steuernummer des Leistenden in einer Rechnungskorrektur (auch Stornorechnung genannt) rückwirkend rechtswirksam nachgeholt werden können, sodass der Vorsteuerabzug nicht entfällt.
Eingangsrechnungen immer prüfen!
Vorbeugen ist besser als Heilen. Rechnungsempfänger sollten daher immer sofort beim Eingang einer Rechnung prüfen, ob diese die gesetzlichen Anforderungen für einen Vorsteuerabzug erfüllt. Auf diese Weise ersparen sie sich Schwierigkeiten beim Vorsteuerabzug bis hin zu gerichtlichen Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden. Laut § 14 UStG haben Rechnungen folgende Pflichtbestandteile:
- Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Steuernummer (z. B. in der Form xxx/xxx/xxxxx ) oder Umsatzsteueridentifikationsnummer des leistenden Unternehmers (in der Form DExxxxxxxxx).
- Ausstellungsdatum (= Rechnungsdatum)
- Zeitpunkt der Lieferung oder Zeitraum der Leistung
- Rechnungsnummer (einmalig vergebene, fortlaufende Nummer)
- Menge und Art der gelieferten Produkte oder Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen
- Nettobetrag der Leistung und Lieferung
- Steuersatz (z.B. 19 % oder 7 % Mehrwertsteuer) und Höhe des Steuerbetrages bzw. Hinweis auf Steuerbefreiung
- Im Voraus vereinbarte Entgeltminderung
Quellen: Haufe, Finanzgericht Hamburg, Scopevisio