Zusammenfassende Meldung

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Was ist die Zusammenfassende Meldung?

Die Zusammenfassende Meldung ist in § 18 a UStG geregelt. Sie ist, vereinfacht gesagt, eine Aufstellung der Umsätze im EU-Ausland.

Wer muss eine Zusammenfassende Meldung abgeben?

Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder Leistungen erbringen oder als mittlerer Unternehmer an innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften beteiligt sind, sind verpflichtet, gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Zusammenfassende Meldung über solche Umsätze abzugeben. Der Erwerb von Lieferungen und Leistungen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten ist an dieser Stelle nicht zu melden.

USt-ID muss geprüft werden

Voraussetzung ist, dass beide Beteiligten, der deutsche Lieferant/Leistende und der innergemeinschaftliche Kunde/Leistungsempfänger, eine USt-ID haben. Diese ist sehr wichtig, denn sie gilt als Nachweis der Unternehmereigenschaft.

Der deutsche Unternehmer muss prüfen, ob die USt-ID seines Geschäftspartner korrekt ist. Ist sie falsch, steht er für die Zahlung der Umsatzsteuer gerade. Er kann sich nicht darauf berufen, auf die Richtigkeit der Angabe seines Kunden vertraut zu haben.

Bei Scopevisio kann die Korrektheit der USt-ID eines Geschäftspartners direkt aus dem System heraus geprüft werden. Eine qualifizierte Bestätigung der Korrektheit liefert die Seite https://evatr.bff-online.de/eVatR/ des Bundeszentralamtes für Steuern.

Was wird gemeldet?

Die Meldung betrifft folgende Umsatzarten, die zusammengefasst in der USt-Voranmeldung deklariert wurden. Die beiden Meldungen sollten in der Summe übereinstimmen.

1. Innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG) an Abnehmer mit USt-ID.

Wer als deutscher Unternehmer an ein Unternehmen im EU-Ausland Waren liefert, muss dafür keine Umsatzsteuer berechnen, aber er muss die USt-ID des Erwerbers angeben.

Die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist an zwei Voraussetzungen gebunden: Erstens eine korrekte USt-ID des Gegenübers als Nachweis seiner Unternehmereigenschaft und zweitens eine Gelangensbestätigung, die wieder eigenen Bestimmungen nach § 17a UStDV unterliegt. In dieser Bestätigung wird detailliert nachgewiesen, dass die Lieferung beim Empfänger auch tatsächlich angekommen ist. Diese Nachweispflicht ist dem Umstand geschuldet, dass es in der Vergangenheit bei Geschäften dieser Art zu Betrugsfällen gekommen ist.

Der Erwerber muss die in seinem Land geltende USt. zahlen, kann diese aber gleichzeitig als Vorsteuer in Abzug bringen – unter der Voraussetzung, dass er überhaupt zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ansonsten muss er die Umsatzsteuer zahlen.

2. Nicht steuerbare sonstige Leistungen gem. § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG

Leistungen gelten als an dem Ort erbracht, an dem der Leistungsempfänger sitzt. Daher sind diese nicht steuerfrei, sondern einfach nur im Inland nicht steuerbar. Dies gilt auch nur für Unternehmen mit USt-ID.

Wer als deutscher Unternehmer diese Art von sonstigen Leistungen an ein Unternehmen im EU-Ausland erbringt, muss auf seiner Rechnung darauf hinweisen, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, der die in seinem Land geltende Umsatzsteuer zu entrichten hat („Reverse-Charge-Verfahren“).

Er sollte den Wortlaut „Die Umsatzsteuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über (Reverse-Charge-System)“ oder bei nicht deutschsprachigen Leistungsempfängern „VAT due to the recipient (Reverse Charge System)“ auf die Rechnung schreiben.

3. Lieferungen des ersten Abnehmers bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (§ 25b Abs. 2 UStG)

Wenn mindestens drei Unternehmer in drei unterschiedlichen EU-Staaten an einem Geschäft mit Warenlieferung beteiligt sind, spricht man von einem Dreiecksgeschäft. Alle drei benötigen eine eigene USt-ID ihres jeweiligen Landes. Die Lieferung erfolgt vom ersten direkt an den letzten Unternehmer, wobei die Steuerschuld vom mittleren auf den letzten Unternehmer übergeht.

Eine solche Konstellation liegt beispielsweise vor, wenn ein Unternehmen aus Deutschland, das mit einem polnischen Hersteller zusammenarbeitet, an ein spanisches Unternehmen liefert und die Lieferung direkt von Polen nach Spanien erfolgt. Das deutsche Unternehmen als Mittelsmann wäre demnach der erste Abnehmer der Ware und müsste diese Lieferung in der ZM als innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft deklarieren.

Eine ausführliche Darstellung dieser Konstellation finden Sie bei Haufe.de.

Inhalt der Zusammenfassenden Meldung

Die drei oben beschriebenen Umsatzarten, die in der USt-Voranmeldung gemeldet wurden, werden in der ZM nach der USt-ID des Erwerbers bzw. Leistungsempfängers und nach der Art des Umsatzes aufgegliedert.

Gemeldet werden:

  • die Umsatzsteuer-ID des Erwerbers
  • die Bemessungsgrundlage, d. h. der Netto-Rechnungsbetrag
  • und die Art des Umsatzes.

Wenn im Meldezeitraum keine innergemeinschaftlichen Umsätze zu erklären sind, muss keine ZM abgegeben werden, auch keine Nullmeldung.

Welche Frist ist zu beachten?

Die ZM für innergemeinschaftliche Lieferungen muss bis zum 25. des auf den zu meldenden Umsatz folgenden Monats abgegeben werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Ein Unternehmer, der für das laufende Quartal und die vergangenen vier Quartale jeweils nicht mehr als 50.000 Euro zu melden hat, darf die Meldung quartalsweise abgeben.

Für nicht steuerbare sonstige Leistungen wird die Meldung quartalsweise abgegeben.

Wie funktioniert die Meldung?

Die ZM wird – von Ausnahmefällen abgesehen – elektronisch abgegeben. In der Regel wird über das ElsterOnline-Portal gemeldet; so genannte „Massenmelder“ müssen die ZM über das BZStOnline-Portal abgeben.

Gut ausgestattete Buchhaltungsprogramme können die ZM automatisiert abgeben. Die entsprechende Funktionalität ist oft unter den Funktionen zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung mit ELSTER zu finden.

Bitte beachten Sie: Es ist notwendig, dass Ihre eigene USt-ID in Ihrem Buchhaltungsprogramm hinterlegt ist. Normalerweise wird diese bereits ganz zu Anfang mit den Stammdaten zu Ihrer Firma eingegeben.

Gibt es Befreiungen von der ZM?

Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG müssen keine ZM abgeben. Dies sind alle Unternehmer, die im vergangenen Geschäftsjahr nicht mehr als 17.500 Euro Nettoumsatz gemacht haben und die im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich 50.000 Euro Umsatz nicht übersteigen.

Autor:in Dorothea Heymann-Reder
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