Eine Gutschrift ist eine „umgekehrte Rechnung“. Mit allen umsatzsteuerlichen Folgen.
- Gutschriften im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
- Gutschrift: Die Rechnung, die der Käufer stellt
- Gutschrift: Rechtsfolgen
- Fallbeispiel mit Kleinunternehmer
- Gutschrift: Widerspruch gegen unrichtige Vorsteuer
- Widerspruchsfrist beträgt drei Jahre
- Wann entsteht welche Umsatzsteuerschuld?
- Gutschriften genau prüfen
Gutschriften im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
In diesem Artikel geht es um Gutschriften, die ein Käufer einem Verkäufer erteilt, um eine Ware oder Leistung zu bezahlen. Für diese Gutschriften gelten die rechtlichen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes.
Ausdrücklich nicht gemeint sind Bankgutschriften oder Stornorechnungen bzw. Rechnungskorrekturen.
Gutschrift: Die Rechnung, die der Käufer stellt
Üblicherweise schreibt der Verkäufer dem Käufer eine Rechnung, die dieser bezahlt. In vielen Fällen ist es jedoch umgekehrt. Der Käufer oder Auftraggeber erstellt für den Verkäufer oder Leistungserbringer eine Gutschrift. Dieses Verfahren kommt oft bei Provisionsgeschäften vor. Auch Verlage oder Medienunternehmen, die mit „Festen Freien“ arbeiten, schreiben ihren Lieferanten häufig eine Gutschrift.
Gutschrift: Rechtsfolgen
Äußerlich unterscheidet sich eine solche Gutschrift kaum von einer Rechnung. Sie enthält gemäß § 14 UStG dieselben Pflichtbestandteile und hat dieselben umsatzsteuerlichen Rechtsfolgen. Das kann für Unternehmer fatale Folgen haben. Denn wenn ein Unternehmer, der nicht umsatzsteuerpflichtig ist, eine Gutschrift akzeptiert, in der Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, so schuldet er auch diesen Mehrbetrag (§ 14c UStG).
Mehr noch: Das Finanzamt kann entscheiden, dass seine gesamten Einkünfte von nun an der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Die Nachforderungen, die sich daraus ergeben, können ganz erheblich sein.
Fallbeispiel mit Kleinunternehmer
Ein Beispiel: Ein Journalist schreibt regelmäßig Artikel für einen Zeitschriftenverlag. Der Verlag bezahlt den Journalisten regelmäßig per Gutschriften. Der Journalist ist Freiberufler und unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Doch der Verlag hat die Artikelhonorare mit dem üblichen Umsatzsteuersatz belegt und die entsprechenden Beträge als Vorsteuer abgezogen.
Am Ende des Jahres ist der Journalist sehr verwundert, als das Finanzamt von ihm Umsatzsteuern verlangt. Er schaut zum ersten Mal auf seine Gutschriften und sieht, dass auf diesen tatsächlich Umsatzsteuer ausgewiesen wurde.
Was kann er tun? Ist er tatsächlich verpflichtet, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen?
Gutschrift: Widerspruch gegen unrichtige Vorsteuer
Freiberufler und Kleinunternehmer sollten erhaltene Gutschriften genau prüfen. Wenn der Leistungsempfänger in dieser Gutschrift fälschlich Umsatzsteuer ausgewiesen hat, muss der Kleinunternehmer widersprechen. Durch diesen Widerspruch verliert die Gutschrift ihre umsatzsteuerliche Wirkung (§ 14 Absatz 2 Satz 3 UStG). Der Gutschriftsaussteller muss seinen Fehler korrigieren.
Der Bundesfinanzhof urteilte am 23.03.2013, dass bei einem wirksamen Widerspruch keine Umsatzsteuerpflicht des Gutschriftsempfängers entsteht – und auch der Vorsteuerabzug des Gutschriftausstellers seine Berechtigung verliert.
Widerspruchsfrist beträgt drei Jahre
Das Finanzgericht München urteilte am 05.11.2014 unter dem Az. 3 K 3209/11, dass für den Widerspruch gegen Gutschriften die „regelmäßige zivilrechtliche Verjährung des § 195 BGB“ gilt. Diese beträgt drei Jahre. Trotzdem ist es natürlich besser, wenn Sie sofort tätig werden, sobald Sie auf Ihren Gutschriften einen irrtümlichen Umsatzsteuerausweis bemerken.
Wann entsteht welche Umsatzsteuerschuld?
Wenn ein Unternehmer eine Gutschrift akzeptiert, in der die ausgewiesene Umsatzsteuerschuld höher ist als die gesetzlich geschuldete, so schuldet er auch den Mehrbetrag (§ 14c UStG) bis der Steuerausweis berichtigt worden ist.
Der Gutschriftaussteller darf dennoch nur Vorsteuer in Höhe des gesetzlich richtigen Betrages abziehen.
Gutschriften genau prüfen
Wenn Sie nicht umsatzsteuerpflichtig sind, weil Sie z. B. Kleinunternehmer oder Arzt sind, prüfen Sie erhaltene Gutschriften bitte genau nach. Hat der Leistungsempfänger irrtümlich Mehrwertsteuer ausgewiesen? In diesem Falle sollten Sie der Gutschrift widersprechen und sie korrigieren lassen.