Gewerbesteuer-Leitfaden

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Was ist Gewerbesteuer?

Die Gewerbesteuer ist eine Steuer auf gewerbliche Einkünfte. Sie wird von der Stadt bzw. Gemeinde erhoben, in der ein Unternehmen ansässig ist. Ist ein Unternehmen in mehreren Gemeinden tätig, werden die Erträge auf die jeweiligen Standorte aufgeteilt.

Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer gemäß § 3 AO und wird im Gewerbesteuergesetz (GewStG) geregelt.



Standortwettbewerb via Gewerbesteuer-Hebesatz

Die Gewerbesteuer ist eine Haupteinnahmequelle der Gemeinden. Aufgrund der Finanznöte vieler Gemeinden gibt es zurzeit zwei gegenläufige Trends: Die einen setzen die Hebesätze möglichst hoch an, um die kommunalen Steuereinnahmen zu maximieren. Andere halten ihre Gewerbesteuer-Hebesätze möglichst niedrig, um den Standortwettbewerb mit den Nachbargemeinden um die Ansiedelung von neuen Betrieben zu gewinnen. Häufig sehen kleinere, ländliche Gemeinden ihr Heil in niedrigen Hebesätzen, während die attraktiven, urbanen Standorte höhere Hebesätze verlangen.

Der Gewerbesteuer-Hebesatz für 2016 beträgt z. B. in Bonn 490%, in der benachbarten Gemeinde Grafschaft hingegen nur 330%. Hier müssen Standortvor- und -nachteile gründlich gegeneinander abgewogen werden. Auf der grünen Wiese wird zwar weniger Steuer fällig, aber viele begehrte Fachkräfte möchten nicht auf die weichen Standortvorteile der City mit ihrer Infrastruktur und ihren Freizeitangeboten verzichten.

Wer ist gewerbesteuerpflichtig?

Wie der Name schon sagt, wird die Gewerbesteuer nur auf gewerbliche Einkünfte erhoben. Freiberufler müssen keine Gewerbesteuer zahlen, ganz gleich, wie hoch ihr Gewinn ist.

Gewerbebetriebe, d. h. Personen- und Kapitalgesellschaften, ebenso wie Einzelunternehmungen, sind ab dem Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme (z. B. Gewerbeanmeldung) gewerbesteuerpflichtig.

Berechnung der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer berechnet sich wie folgt. Begriffserklärungen finden Sie weiter unten in unserem kleinen Gewerbesteuer-Glossar.

Zu versteuerndes Einkommen
multipliziert mit der Steuermesszahl 3,5%
multipliziert mit dem Gewerbesteuer-Hebesatz
= Gewerbesteuer

Berechnungsbeispiel

Das folgende Beispiel bezieht sich auf eine natürliche Person oder Personengesellschaft. Für diese gilt ein Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro. In einem solchen Fall berechnet sich die Gewerbesteuer wie folgt:

Gewinn nach EStG oder KStG 124.500 Euro

+ Hinzurechnungen

– Kürzungen

 

– Freibetrag

= Gewerbeertrag

24.500 Euro

100.000 Euro

* Steuermesszahl 3,5%

= Steuermessbetrag

 

3.500 Euro

* Hebesatz, z. B. 490% für Bonn

= Gewerbesteuer

 

17.150 Euro

Würde man den Gewerbebetrieb in einer Gemeinde mit einem Hebesatz von 330% ansiedeln, würde sich die Gewerbesteuer auf 11.500 Euro reduzieren. Die Berechnung lautet:

Messbetrag 3.500 Euro * Hebesatz 330% = 11.500 Euro Gewerbesteuer

Wann und wie wird die Gewerbesteuer abgeführt?

Das Finanzamt setzt Gewerbesteuermessbetrages Vorauszahlungen fest. Dasselbe Verfahren gilt auch bei der Umsatzsteuer. Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres (meist das Kalenderjahr) gibt der Unternehmer eine Gewerbesteuererklärung ab. Anhand dieser Erklärung stellt das Finanzamt einen Gewerbesteuermessbescheid aus. Darin wird die endgültige Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum unter Anrechnung der geleisteten Vorauszahlungen festgesetzt.

Wie lässt sich die Gewerbesteuer reduzieren?

Wir machen rein vorsorglich darauf aufmerksam, dass wir an dieser Stelle keine Steuerberatung leisten können und dürfen. Daher gilt wie immer: Zu Risiken und Nebenwirkungen konsultieren Sie bitte Ihren Steuerberater. Dies vorausgeschickt, möchten wir folgende Möglichkeiten zur Steuergestaltung kurz vorstellen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

Startups: Hebesätze der Kommunen vergleichen!

Wenn Sie ein Startup ins Leben rufen, müssen Sie eine Standortentscheidung treffen. In diese Entscheidung fließen unterschiedliche Faktoren mit ein. Dazu gehören die Fragen, wo Sie am besten vernetzt sind, wo Ihre Kunden sitzen, wo Sie die besten Fachleute finden, wo genügend Internet-Bandbreite zur Verfügung steht. Bei alledem sollten Sie auch auf die Gewerbesteuer-Hebesätze der infrage kommenden Gemeinden achten. Kleinere Gemeinden mit aufstrebenden Industriegebieten haben oft die attraktiveren Hebesätze. Außerdem rollen Ihnen die Wirtschaftsförderer dort gerne den roten Teppich aus. Wenn Sie geschickt verhandeln, erhalten Sie vielleicht Sonderkonditionen für manche kommunalen Lasten und Leistungen.

Freiberuflichen vom gewerblichen Teil abspalten

Vermutlich wissen Sie, ob Sie Freiberufler sind oder nicht. Wenn nicht, dann schauen Sie nach, ob Ihre Tätigkeit unter die so genannten „Katalogberufe“ nach § 18 Abs. 1 EStG fällt. Zu diesen Berufen zählen viele Angehörige der Heilberufe, klassischer beratender Tätigkeiten und Medienschaffende. Ärzte, Ingenieure, Rechtsanwälte und Notare, Journalisten, aber auch Steuerberater und vereidigte Buchprüfer üben freie Berufe aus. Freiberufler können ihre Einkünfte per Einnahmenüberschuss-Rechnung ermitteln. Sie sind von der doppelten Buchführung befreit und brauchen keine Bilanz aufzustellen – und auch keine Gewerbesteuer zu zahlen.

Viele Freiberufler haben gewerbliche Nebeneinkünfte. Das ist der Fall, wenn ein Arzt bestimmte Heilmittel in seiner Praxis verkauft oder wenn eine Journalistin nebenbei einen Verlag hat. Wird das Finanzamt darauf aufmerksam, kann es die gesamten Einkünfte des Freiberuflers als gewerbesteuerpflichtig einstufen – und das auch rückwirkend. Wenn der gewerbliche Anteil der Einkünfte sehr gering ist, urteilen Finanzgerichte zwar gelegentlich, dass dies nicht auf das gesamte Einkommen „abfärbt“. Aber man sollte es nicht darauf ankommen lassen.

Daher kann man den Betroffenen nur raten, die gewerblichen streng von den freiberuflichen Einkünften zu trennen. Melden Sie also ein eigenes Gewerbe für den gewerblichen Teil der Tätigkeit an.

Rechtsform beachten

Kapitalgesellschaften haben keinen Gewerbesteuer-Freibetrag und können keine Steuerermäßigung nach § 34 EStG in Anspruch nehmen (siehe folgender Abschnitt). Diese Aspekte können wichtig sein, wenn Sie die Rechtsform eines neuen Unternehmens wählen. Sprechen Sie das Für und Wider der infrage kommenden Rechtsformen daher gründlich mit einem Steuerberater oder Anwalt durch.

Investitionsabzugsbetrag und Verlustvorträge nutzen

Der Investitionsabzugsbetrag gibt Unternehmern eine gewisse steuerliche Gestaltungsmöglichkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie dadurch Einkünfte in ein zukünftiges Geschäftsjahr verschieben. Umgekehrt können Verluste durch einen Verlustvortrag in künftige Geschäftsjahre verschoben werden.

Steuerermäßigung durch Anrechnung der Gewerbe- auf die Einkommensteuer

Dies ist eigentlich keine Reduktion der Gewerbesteuer, wirkt sich aber per Saldo steuermindernd aus: Personengesellschaften, Einzelunternehmer usw. können ihre tarifliche Einkommensteuer um das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags vermindern. Es handelt sich im Prinzip um eine Anrechnung der Gewerbe- auf die Einkommensteuer. Diese Regelung findet sich im §35 EStG. Sie ist auf Kapitalgesellschaften nicht anwendbar.

Voraussetzung für die Gewerbesteueranrechnung ist: Es handelt sich (a) um die auf die gewerblichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer und (b) um die tatsächlich gezahlte Einkommensteuer.

Kleines Gewerbesteuer-Glossar

Gewerbesteuer-Hebesatz

Der Gewerbesteuer-Hebesatz wird von den Städten und Gemeinden per Satzung festgesetzt. Er ist ein Multiplikator für die Berechnung der Gewerbesteuer. Vereinfacht gesagt, berechnet sich diese als Gewinn mal Steuermesszahl mal Hebesatz.

Auf der Website Ihrer Stadtverwaltung oder bei den Mitarbeitern des Gewerbeamtes bekommen Sie Auskunft über den in Ihrer Gemeinde gültigen, aktuellen Hebesatz. Die Hebesätze können je nach Standort sehr unterschiedlich sein; zurzeit liegen die meisten Hebesätze zwischen 300 und 600%.

Steuermesszahl

Die Steuermesszahl beträgt bundeseinheitlich 3,5%. Die Multiplikation des Gewerbeertrags mit der Steuermesszahl ergibt den Messbetrag.

Gewerbesteuermessbetrag

Der Steuermessbetrag wird vom Finanzamt anhand des Gewerbeertrags eines Unternehmens ermittelt. Er wird den Unternehmen im Gewerbesteuermessbescheid mitgeteilt. Er berechnet sich wie folgt:

Gewerbeertrag, auf volle 100 Euro abgerundet
minus einem etwaigen Freibetrag
multipliziert mit der einheitlichen Steuermesszahl von 3,5%.
= Gewerbesteuermessbetrag

Gewerbesteuerfreibetrag

Der Gewerbesteuerfreibetrag beläuft sich für natürliche Personen und Einzelunternehmen auf 24.500 Euro pro Jahr. Dieser Betrag wird vom Gewerbeertrag beim Ermitteln der Bemessungsgrundlage abgezogen.

Vereine oder juristische Personen des öffentlichen Rechts können einen Freibetrag von 5.000 Euro abziehen.

Kapitalgesellschaften haben keinen Gewerbesteuerfreibetrag.

Gewerbeertrag

Der Gewerbeertrag eines Unternehmens ist der nach Einkommensteuerrecht bzw. Körperschaftssteuerrecht berechnete Gewinn abzüglich eines etwaigen Freibetrags.

Bemessungsgrundlage

Der Gewerbeertrag wird gemäß §8 GewStG um bestimmte Hinzurechnungen erhöht bzw. um Kürzungen vermindert. Anschließend können noch Verlustvorträge aus Vorjahren, soweit vorhanden, vom Gewinn abgezogen werden. Sinn dieser Rechnung ist es, den realen Gewerbeertrag zu ermitteln, da die Gewerbesteuer eine Realsteuer ist.

Hinzurechnungen

Zu den Hinzurechnungen zählen zum Beispiel jeweils ein Viertel der Finanzierungskosten des Unternehmens (Zinsaufwendungen, Renten und dauernde Lasten). Hinzu kommen Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten und Gewinnanteile stiller Gesellschafter. Außerdem werden 20% der Miet- und Pachtzinsen für die Nutzung von beweglichen und von 50% der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern hinzugerechnet. Allerdings gilt für diese Beträge ein Freibetrag von 100.000 Euro pro Jahr.

Kürzungen

Die Vorschriften für Kürzungen der Gewerbesteuer-Bemessungsgrundlage sind komplex. So werden z. B. Erträge von im Ausland liegenden Betriebsstätten, Spenden und Zuwendungen, Gewinnanteile an in- und ausländischen Personen- oder Kapitalgesellschaften sowie 1,2% des Einheitswerts eigener Immobilien des Unternehmens unter bestimmten Umständen bis zu einer bestimmten Grenze von der Gewerbesteuer ausgenommen. Einzelheiten regelt der § 9 GewStG.

Gewerbesteuer-Rechner

Bei der IHK Köln können Sie kostenlos einen Gewerbesteuerrechner für ganz NRW bestellen. Es handelt sich um ein Excel-Tool, das nicht nur die Hebesätze aller 396 Städte und Gemeinden Nordrhein-Westfalens enthält, sondern auch zeigt, wie sich die Gewerbesteuer-Hebesätze in den letzten 30 Jahren entwickelt haben.

Weiterlesen:

Investitionsabzugsbetrag

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Welche Rechtsform eignet sich bei der Existenzgründung?

Quellen:

Rechnungswesen-Portal, de-jure.org, IHK Köln,

 

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Autor:in Dorothea Heymann-Reder
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